Statuten

Statuten des APV Schöftland

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vom 19.05.2008
Allgemeines

Art.1
Unter dem Namen “Altpfader Verein Schöftland” besteht ein Verein nach Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in 5040 Schöftland.
Art.2.1
Der APV Schöftland fördert den Kontakt zwischen den ehemaligen Pfadfindern der Pfadibewegung Aargau, insbesondere der Pfadi Schöftland. Der APV Pfadi Schöftland unterstützt die Pfadibewegung, insbesondere die Abteilung Schöftland in geeigneter Form: finanziell, ideell, beratend, aktive Mithilfe. Zu diesem Zweck führt er unter anderem Veranstaltungen durch, die Jung und Alt ansprechen.
Art.2.2
Der APV Schöftland stellt der Pfadfinderabteilung Schöftland eine den Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechende Lokalität zur Verfügung. Eigentümer ist der APV. Er kümmert sich um den Unterhalt sowie um die Verwaltung und stellt die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Art.2.3
Die Abteilungsleitung stellt einen Heimverantwortlichen, dieser muss von Amtes wegen Mitglied im APV sein, ist aber von der Entrichtung des Beitrags entbunden. Er ist für die Vermietung, Unterhalt sowie Sauberkeit und Ordnung verantwortlich. Er erledigt die Arbeiten gemäss Pflichtenheft.
Art.3
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art.4
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird durch die Generalversammlung festgelegt, er beträgt höchstens sFr. 100.-. Eine darüber hinausgehende Haftung der Mitglieder für den Verein ist ausgeschlossen.
Art.5
Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliederbeiträgen, den Beiträgen der Pfadiabteilung Schöftland, Erlösen aus Anlässen, Erlös aus Vermietung von Immobilien sowie allfälligen Schenkungen gebildet. Es soll nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden.
Die Pfadfinderabteilung hat an die Betriebskosten ihrer Lokalität ihren Möglichkeiten entsprechende Beiträge zu leisten.
Art.5.1
Die Ausgaben des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Miete, Ankauf und Unterhalt von Immobilien, Lokalen und Mobiliar
b) Betriebskosten dieser Immobilien und Lokale
c) Prämien für Gebäude und Mobiliarversicherungen
d) allgemeine Unkosten
e) verschiedene Vereinsausgaben (Genehmigung durch den Vorstand erforderlich)
f) Reservenbildung für Unterhalt

Die Mitgliedschaft
Art.6
Die Vereinsmitgliedschaft erwerben können:
a) Ehemalige und aktive Mitglieder der Pfadi Schöftland, ab dem 16. Lebensjahr, durch entrichten des Jahresbeitrages.
b) Personen, die der Pfadibewegung und der Abteilung Schöftland nahestehen auf Gesuch hin. Der Vorstand entscheidet darüber. Die nächste Generalversammlung kann den Vorstandsentscheid auf Antrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
c) Ehemalige Mitglieder des Heimvereins zum Zeitpunkt der Vereinsumwandlung
Art.7 Über das Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, durch Streichung bei Nichtentrichten des Jahresbeitrags oder durch Ausschluss.
b) Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende des Vereinsjahres. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt voll geschuldet (wenn er bis zum Kündigungszeitpunkt nicht entrichtet wurde).
c) Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds hin und ohne Angabe auf Gründe.
Art.8 Über Ehrenmitglieder und Gönner
a) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Pfadi Schöftland verdient gemacht haben, oder mindestens drei mal das ROHO gewonnen haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
b) Personen, auch Nicht-Mitglieder, die den Verein mit sFr. 100.- und mehr jährlich unterstützen, sind Gönner.
Art.9 Über Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind gleichermassen wahl- und stimmberechtigt.
b) Die Mitglieder haben zuhanden der Generalversammlung ein Antragsrecht. Anträge müssen spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vereinspräsidenten vorliegen.
c) Jedes Mitglied anerkennt mit seinem Beitritt die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane und verpflichtet sich, diesen nachzukommen.
d) Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu leisten.

Die Organisation
Art.10 Über Organe, Amtsdauer, Kooptionsrecht
a) Die Organe des Vereins sind: – Die Generalversammlung – Der Vorstand – Der Revisor
b) Vorstand und Revisoren werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt bzw. endet mit der Generalversammlung in den geraden Jahren.
c) Der Vorstand kann sich selber komplettieren, indem er fehlende Mitglieder kooptiert. Diese müssen durch Wahl an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

Die Generalversammlung
Art.11 Über Einberufung
a) Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen und muss innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres einberufen werden.
b) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Begehren des Vorstandes einberufen werden oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen.
c) Die Generalversammlung ist 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.
Art.12
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
b) Wahl des Präsidenten
c) Festsetzen des Jahresbeitrags
d) Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung
e) Genehmigung von Jahresprogramm und Budget
f) Festsetzen einer Kompetenzsumme des Vorstandes für nicht budgetierte Ausgaben.
g) Nichtaufnahme von Mitgliedern gemäss Art.6 lit.b
h) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.7 lit.c
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Statutenänderungen
l) Auflösung des Vereins
m) Festsetzen der Mietpreise für Immobilien inkl. Schlussreinigung
n) Beschluss über An- und Verkauf von Immobilien
Art.13 Über Beschlussfassung
a) Jede ordnungsgemässe Einberufung der Generalversammlung ist beschlussfähig.
b) Bei Sachgeschäften entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.
c) Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
d) Statutenänderungen erfordern ein Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
e) Beschlüsse über Anträge zu nicht traktandierten Themen sind gültig, wenn sie mit Dreiviertelmehr der anwesenden Stimmen gefasst werden.

Der Vorstand
Art.14 Über Organisation
a) Der Vorstand besteht mindestens aus Präsident, Aktuar und Kassier. Von der Vergabe des Präsidentenamtes abgesehen konstituiert er sich selbst.
b) Der Vorstand trifft sich jährlich zu mindestens drei Sitzungen oder Telefonkonferenzen, im übrigen nach Tagesgeschäft.
c) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.
d) Der Vorstand entscheidet mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident hat den Stichentscheid.
e) Die Abteilungsleitung der Abteilung Schöftland nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art.15
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der Kasse, wobei er an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist.
b) die rechtsgültige Vertretung des Vereins, wobei der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnet.
c) die Organisation der Generalversammlung
d) die Koordination der Vereinsaktivitäten
e) die Entsendung eines Mitglieds an die Elternratssitzungen sowie an den Jahresplanungshöck und die Generalversammlung der Pfadi Schöftland.
f) Führen einer Mitgliederliste und einer Liste aller noch bekannten übrigen Ehemaligen
g) Verwalten des Archivs
h) die Verantwortung über die Immobilien

Die Revisionsstelle
Art.16
Mit der Rechnungsrevision wird ein Mitglied betraut, das nicht dem Vorstand angehört. Es hat die Führung der Kasse und den Jahresabschluss zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung zu stellen.

Schlussbestimmungen
Art.17 Über Zweckänderung und Auflösung
a) Zweckänderungen sind möglich, solange sie sich im Rahmen des Pfadigedankens bewegen.
b) Über eine Zweckänderung des Vereins sowie die Auflösung entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
c) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen (exklusive der dem Verein gehörenden Immobilien) mit einem Fest, das durch den zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstand zu organisieren ist, zu verpulvern. Es müssen örtliche Unternehmen berücksichtigt werden. Zu diesem Fest sind alle Mitglieder des Vereins einzuladen.
d) Alle im Besitz des Vereins befindlichen Immobilien gehen an die Pfadfinderabteilung Schöftland über.
Art.18
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 24.01.2009 in Kraft
Ort, Datum: Staffelbach, 4.1.09
Der Präsident
Der Aktuar
Die Gründungsmitglieder